§ 61 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 61

(1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat das Unterrichtsfach

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden, die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach

Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu

diagnostischen und therapeutischen Zwecken,

die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die physikalische

Medizin, sowie

Einfache physikotherapeutische Behandlungen zu umfassen.

(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.