§ 61.
Bei Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigen Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgerichte zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
Schlagworte
Ferialtag, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023767
alte Dokumentnummer
N2193012116R
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