§ 614 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Auslegung der Substitutionen.

§ 614

Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freyheit des Erben, über das Eigenthum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird.