§ 60f STLAO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2013

§ 60f

Meldepflichten

Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgenden Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 40/2017

16.05.2017

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