§ 60a LVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 60a

Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch

  1. die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

  1. 1. die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
  2. 2. das Dienstverhältnis
  1. a) vom Land NÖ aus den im § 61 Abs. 2 lit. d und f angeführten Gründen oder
  2. b) durch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (§ 63 Abs. 5) beendet wurde;
  1. 3. der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
  3. c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
  1. 4. die Rückerstattung für den Vertragsbediensteten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

  1. 1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem der Vertragsbedienstete für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
  2. 2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
  3. 3. dem Fahrtkostenersatz;
  4. 4. den Lehrmittelkosten;
  5. 5. den Reisegebühren;
  6. 6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ dem Dienstnehmer ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem MSchG, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

02.12.2014

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