Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 60a.
Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40049859
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 60a.
Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40049859