§ 60a ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2004

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a.

Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40049859