§ 60
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:
- a) die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzoneführer,
- b) der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Energie-Control GmbH zugewiesen wurden,
- c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
- d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,
- e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und
- f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzoneführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,
- a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
- b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
- c) entsprechend den in den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
- d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,
- e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zu deren Versorgung zu beschaffen,
- f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und
- g) Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:
- a) die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe,
- b) die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist,
- c) die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen,
- d) die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
- e) die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzoneführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind,
- f) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und
- g) die sonstigen Marktregeln.
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