§ 60 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 60

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:

  1. a) die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzoneführer,
  2. b) der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Energie-Control GmbH zugewiesen wurden,
  3. c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
  4. d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,
  5. e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und
  6. f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzoneführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,

  1. a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
  2. b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
  3. c) entsprechend den in den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
  4. d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,
  5. e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zu deren Versorgung zu beschaffen,
  6. f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und
  7. g) Allgemeine Bedingungen festzulegen.

(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.

(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:

  1. a) die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe,
  2. b) die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist,
  3. c) die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen,
  4. d) die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
  5. e) die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzoneführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind,
  6. f) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und
  7. g) die sonstigen Marktregeln.

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