§ 60
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 58 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer oder seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage oder bei Beamtinnen oder Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen.
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