§ 60 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 60*)
Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,
Kundmachung der Ergebnisse des zweiten Ermittlungsverfahrens

(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde,
  3. c) die Feststellungen gemäß § 59 Abs. 3 lit. a und b,
  4. d) die der Verteilung der Restmandate zugrundeliegende Berechnung (§ 59 Abs. 5 bis 7),
  5. e) die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung,
  6. f) die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag anzugeben, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(6) Die Landeswahlbehörde kann die Kundmachung nach Abs. 5 auch auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

12.07.2018

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