§ 60 LFSG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2015

§ 60

Nachweis der Fachkenntnisse

(1) Der Dienstgeber hat sich vor der Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und vor der Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.

(2) Für das Führen von Kränen, das Führen von Hubstaplern und für Sprengarbeiten gilt die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014, sinngemäß.

(3) Für das Führen einer landwirtschaftlichen Greiferanlage ist die Ausbildung nach § 6 Z 1 lit. b der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V zu absolvieren, für das Führen eines Hubstaplers jene nach § 6 Z 2 FK-V.

(4) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Berufserfahrung und dergleichen nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben, Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten und die Führung von Erntemaschinen.

07.01.2016

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