§ 60
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
