Rektorin oder Rektor
§ 60.
(1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem Rektor
- 1. die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und
- 2. die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127591
alte Dokumentnummer
N7199812774U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
