§ 60 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Rektorin oder Rektor

§ 60.

(1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem Rektor

  1. 1. die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und
  2. 2. die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127591

alte Dokumentnummer

N7199812774U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)