§ 60 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 60
Fristen, Ordnungs‑ und Mutwillensstrafen

Hinsichtlich der Zustellung, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs‑ und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in der Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn‑ oder Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

11.10.2017

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