§ 60 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2004

§ 60*)
Amtlicher Stimmzettel ohne Wahlvorschläge

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken. Der Stimmzettel hat eine Liste zu enthalten, in die der Familien- und Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004

02.12.2019

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