§ 60 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 60.

Es ist verboten:

  1. a) ohne im betreffenden Fischwasser zum Fischen befugt zu sein, Fischereigeräte in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder solche Geräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten oder deren Mitnahme oder Halten durch Angehörige oder Angestellte zu dulden;
  2. b) verbotene Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel unbefugt mit sich zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)