§ 60 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Brandschutzzone

§ 60.

(1) Um Lagergruppen von Druckgefäßen im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 300 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.

(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 300 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.

(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzwand statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzwand nach den Regeln der Technik festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275437

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