§ 60 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Aufsichtsrat

§ 60

(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

  1. 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.