Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Passives Wahlrecht
§ 60.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
- 1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
- 3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112816
alte Dokumentnummer
N6199712613Y
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