Parteiwechsel
§ 60.
In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.