§ 603 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.

§ 603.

In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.