§ 601 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.

§ 601

Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.