§ 5f LHG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Stadt Salzburg und sonstige Gemeinden

§ 5f

(1) Die nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen sollen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Finanzen der Gemeinden des Landes Salzburg beitragen. Diese Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG).

(2) Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) sind in den Jahresrechnungen der Gemeinden jeweils sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres [Rechnungsjahres], die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Schluss des Jahres) auszuweisen.

(3) Neue Haftungen dürfen von der jeweiligen Gebietskörperschaft nur eingegangen werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die jeweilige Haftungsobergrenze gemäß Abs 5 nicht überschritten wird.

(4) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden.

(5) Für die Bewertung der Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 6 kann die Landesregierung durch Verordnung Haftungsklassen (Risikoklassen) zur Beurteilung des Risikogehalts der Haftungen und des Ausfallsrisikos festlegen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung werden die Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 6 pauschal mit 40 % der jeweils zum Jahresende ausstehenden Haftungen gewichtet.

(6) Die gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen der Gemeinden sollen im Sinne der Festlegung für einen mittelfristigen Zeitraum weiterhin unverändert insgesamt 50 % aller Einnahmen der Gemeinden aus öffentlichen Abgaben im betreffenden Rechnungsjahr nicht übersteigen (gesamtheitliche Haftungsobergrenze). Soweit im Einzelfall die bereits bestehenden und gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen einer Gemeinde 100 % der Einnahmen der Gemeinde aus öffentlichen Abgaben überschreiten, sind Genehmigungen für neue Haftungen gemäß § 85 Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw § 78 Salzburger Stadtrecht 1966 unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn dadurch die gesamtheitliche Haftungsobergrenze für alle Gemeinden nicht überschritten wird.

(7) Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall. Bei Verletzung von Haftungsobergrenzen ist dabei ein mittelfristiger Plan zum Abbau der Haftungen auszuarbeiten.

30.01.2018

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