§ 5d AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Sicherungsbeitrag

§ 5d

(1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis 31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.

(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.

(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2 (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der Sicherungsbeitragszahler treten.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen, daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert abrufbar in seine Datei aufzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.