§ 5c KEM-V 2009

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Verhaltensvorschriften für alphanumerische Absenderkennungen

§ 5c.

(1) Alphanumerische Absenderkennungen dürfen nur von einem Inverkehrbringer verwendet werden. Dieser hat sicherzustellen, dass die zugehörige alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b eingetragen ist und diese im Auftrag des Inhabers versendet wird. Sofern der Inverkehrbringer dies nicht sicherstellen kann, ist die alphanumerische Absenderkennung durch „Unbekannt“ zu ersetzen. Ergeben sich zweifelsfrei Hinweise, dass die Nachricht nicht im Auftrag des Inhabers versendet wurde, ist die Nachricht durch den Inverkehrbringer zu verwerfen. Nachrichten mit nicht im Verzeichnis nach § 5b eingetragenen alphanumerischen Absenderkennungen sind zu verwerfen.

(2) Ein Anbieter, der alphanumerische Nachrichten an eigene Endnutzer zustellt, hat sicherzustellen, dass diese von einem Inverkehrbringer versendet wurden. Alphanumerische Nachrichten von anderen Versendern sind zu verwerfen.

(3) Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für Informationen an eigene Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen unabhängig von § 5 Abs. 6, § 5b und § 5c verwenden.

(4) Inverkehrbringer haben zumindest alle 24 Stunden einen Abgleich ihrer Daten mit dem Verzeichnis nach § 5b vorzunehmen. Sollte das Verzeichnis nicht abrufbar sein, ist der zuletzt verfügbare Datensatz zu verwenden.

(5) § 5c ist bei in ausländischen Netzen roamenden Endnutzern nur insoweit anzuwenden, als die Nachrichtenzustellung im Einflussbereich des österreichischen Anbieters liegt. Für in österreichischen Netzen roamende Endnutzer ausländischer Anbieter ist § 5c nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40276765

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