§ 5b GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 5b

Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 125/2012

31.01.2014

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