§ 5b DokuG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).

§ 5b.

Träger der Sozialversicherung und von Krankenfürsorgeanstalten haben dem Hauptverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 30. April des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 30. April des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150404

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)