§ 5a SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Höhe des Mobilitätsbeitrags

§ 5a

(1) Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt für jede Nächtigung gemäß § 1 Abs 3, für die auch die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist:

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  1. 1. von 1. Mai 2025 bis 30. April 2027

0,50 €

  1. 2. ab 1. Mai 2027

1,10 €

  

(2) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 1 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

09.09.2024

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