Grundausbildung
§ 5a
(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwirbt.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
- 1. Ausbildungslehrgang,
- 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
- 3. Selbststudium oder
- 4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Modellstellen gemäß § 7 Abs 1 LB-GG, Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Beamten in Betracht kommt. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.
(5) Für das Selbststudium hat das Land dem Beamten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
20.11.2015
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