§ 5a
Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997
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