§ 5 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und

Sicherung

§ 5

Die Grundlage für die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

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