§ 5
Abschreibungen von Vermögensverlusten
(1) Die durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Fondshilfen entstehenden Vermögensverluste des Fonds sind in Abständen von höchstens zwei Jahren von den Forderungen der Gebietskörperschaften, die sich aus der Hingabe rückzahlbarer Zuwendungen an den Fonds (§ 2 lit. a) ergeben, abzuschreiben. Die Vornahme solcher Abschreibungen ist den betroffenen Gebietskörperschaften umgehend bekannt zu geben.
(2) Die Ermittlung der Abschreibungsquoten ist wie folgt vorzunehmen:
- a) Die Quote des Landes ist auf Grund der Forderungen, die das Land zu Beginn des Abrechnungszeitraumes gegenüber dem Fonds hat, zu berechnen.
- b) Die auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallende Abschreibungsquote, welche in gleicher Weise zu ermitteln ist wie jene des Landes, ist auf die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
- 1. hinsichtlich der Wohnbeihilfen gemäß § 3 Abs. 2 lit. f im Verhältnis der während des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Wohnbeihilfen;
- 2. hinsichtlich der übrigen nicht rückzahlbaren Fondshilfen
entsprechend der auf die einzelnen Gemeinden zu Beginn des Abrechnungszeitraumes entfallenden Forderungen an den Fonds.
Neukundmachung
10.12.2015
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