Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5.
(1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
- 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
- 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
- 4. bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.
(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
- 2. innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276547
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