§ 5 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Diskriminierungsverbot

§ 5.

Durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen dürfen Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminiert werden, wenn diese Verbraucher in der Europäischen Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278351

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