§ 5 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 5

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.

(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)