§ 5.
Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.
§ 5.
Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.