§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer, Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

(6) (Anm.: Gegenstandslos)

Anlagemonteur und Skierzeuger, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl.

Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006410

Dokumentnummer

NOR12073378

alte Dokumentnummer

N51982145190

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