§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schilderhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer, Maler und Anstreicher oder Vergolder und Staffierer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006436

Dokumentnummer

NOR12070582

alte Dokumentnummer

N51975146970

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