Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006577
Dokumentnummer
NOR12071725
alte Dokumentnummer
N51977156830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
