§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Rotgerber

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rotgerber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Weißgerber

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10006606

Dokumentnummer

NOR12071949

alte Dokumentnummer

N51978158610

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