§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Notenstecher

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograveur oder Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Photograveur

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006356

Dokumentnummer

NOR12073373

alte Dokumentnummer

N51982141360

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