Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograveur oder Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Photograveur
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006356
Dokumentnummer
NOR12073373
alte Dokumentnummer
N51982141360
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