§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldemonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker, Radiomechaniker, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006362

Dokumentnummer

NOR12071111

alte Dokumentnummer

N51976141890

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