§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modellschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modellschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006376

Dokumentnummer

NOR12073377

alte Dokumentnummer

N51982142860

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