Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste
BGBl. Nr. 268/1975.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006318
Dokumentnummer
NOR12071089
alte Dokumentnummer
N51976138510
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