Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Metallschlosser, Stahlschlosser vgl. Ausbildungsvorschrift BGBl.
Nr. 696/1974.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006550
Dokumentnummer
NOR12071574
alte Dokumentnummer
N51977155010
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