§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fräser

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006323

Dokumentnummer

NOR12071095

alte Dokumentnummer

N51976138860

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