Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotolaborant abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Photograph
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006497
Dokumentnummer
NOR12071271
alte Dokumentnummer
N51976151550
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