§ 5 UniStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Fremdsprachen

§ 5.

(Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127043

alte Dokumentnummer

N7199761858J

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