Fremdsprachen
§ 5.
(Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Gesetzesnummer
10010060
Dokumentnummer
NOR12127043
alte Dokumentnummer
N7199761858J
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