§ 5 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 5.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004163

Dokumentnummer

NOR12045791

alte Dokumentnummer

N3197319470S

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