§ 5 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie mit dem Antrag auf Haftungsübernahme im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche Erklärung abgibt, daß

  1. a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie gewährleistet wird,
  2. b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des verbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004180

Dokumentnummer

NOR12046034

alte Dokumentnummer

N3197414283P

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