§ 5 TTZG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2008

§ 5

Änderungen

(1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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